AGB

  1. Ich habe mein Angebot auf Basis der mir vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben und deren Vollständigkeit kann ich nicht haften. Irrtum und Zwischenverkauf- und vermietung bleiben vorbehalten.
  2. Ein Maklervertrag mit Lang Immobilien kommt durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme meiner Maklertätigkeit auf der Grundlage des übergebenen Exposés und den dort genannten Bedingungen zustande. Sollte der vom Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision (Courtage).
  3. Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Bei Weitergabe an Dritte ohne meine Zustimmung, ist der Angebotsempfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit mir einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt. Weitere Schadensersatzansprüche meinerseits bleiben vorbehalten.
  4. Ich behalte mir vor, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
  5. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (wie etwa Kauf statt Miete oder vice versa), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von meinem Angebot abweicht.
  6. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit dem von mir unterbreiteten Angebot steht. Erwerbs- und Nutzungsbedingungen sind mir vom Auftraggeber mitzuteilen.
  7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Sollte dem Empfänger das von mir nachgewiesene Objekt bereits bekannt sein, ist mir dies unverzüglich (innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme meines Angebots) mitzuteilen. Wird nicht so verfahren, gilt die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit als unwiderlegbar vermutet, wenn der Empfänger danach den Hauptvertrag abschließt. In einem solchen Fall ist der Empfänger verpflichtet, an Provision die in den jeweiligen Angeboten aufgeführten Beträge zu zahlen. Der Einwand fehlender Ursächlichkeit ist mithin ausgeschlossen.
  9. Erfüllungsort/ Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den beiden Parteien und deren wirtschaftlichen Interesse am nächsten kommt und der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwider läuft.